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Werkverträge
Nachunternehmer
Subunternehmer













 
Sie möchten einen Werkvertrag vergeben?

Wir finden die passenden Unternehmen direkt in Osteuropa oder eine Niederlassung in Deutschland.

Werkverträge bieten sich immer dann an, wenn Aufträge größeren Umfangs selbständig und direkt durch einen osteuropäischen Nachunternehmer (umgangssprachlich häufig auch als Subunternehmer bezeichnet) abgewickelt werden sollen.

Im Bauhauptgewerbe sind Werkverträge die einzige legale Möglichkeit der Beschäftigung osteuropäischen Personals, da eine Arbeitnehmerüberlassung in dieser Branche traditionell in Deutschland verboten ist.

Werkverträge werden meist auf Basis des BGB, häufig in Ergänzung durch die VOB, abgeschlossen. Zwar ist die Vergabe von Werkverträgen aufgrund des Wegfalls der Zuständigkeiten der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit seit Mai 2011 vereinfacht, zu berücksichtigen bleibt jedoch, dass für die Ausführung bestimmter (Handwerks-)Arbeiten in Deutschland eine Meisterpflicht besteht, der auch Anbieter aus Osteuropa unterliegen.

Weiterführende Informationen über dieses Thema finden Sie z. B. in einer Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit —> Beschäftigung und Entsendung von Unionsbürgern

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